53 verstanden hat, dass er sein Verhalten ändern und sich an die Gesetze halten muss. Obwohl bisher zwei Widerrufsverfahren durchgeführt und der Beschuldigte insgesamt zweimal verwarnt wurde, beging er die Nötigung und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz während laufender Probezeit. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und lässt den Schluss zu, dass ihn sämtliche bisherig ausgefällten Strafen gänzlich unbeeindruckt liessen.