Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seit Ablauf der Probezeit nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb der Widerruf der seinerzeit bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu prüfen ist. Die Kammer kann sich den zitierten Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Insbesondere fällt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) mit Urteil vom 22. Oktober 2019 auf den Widerruf verzichtete und die Probezeit um ein Jahr verlängerte, und dies den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren und sein Verhalten zu überdenken, stark ins Gewicht.