Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte wegen diverser Delikte (darunter auch Verbrechen bzw. Vergehen, vgl. Art. 10 StGB) verurteilt, welche grösstenteils in der Probezeit des Urteils vom 19.09.2017 liegen, weshalb der Widerruf geprüft werden muss. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die von ihm begangene Sachbeschädigung einschlägig vorbestraft. Trotz der entsprechenden Verurteilung hat der Beschuldigte weiter delinquiert, was ihn als unbelehrbar erscheinen lässt. Es muss ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden. Der Widerruf ist auszusprechen und die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 ist zu vollziehen.