Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB I-Schneider/Garré, N 2 zu Art. 46). […] Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19.09.2017 u.a. wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 (bedingt vollziehbar) bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.