V. Widerruf Zum Widerruf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2597 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe.