52 dem Beschuldigten im Rahmen des Massnahmenvollzugs nicht möglich ist, ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen und er überdies keine Sozialhilfebeiträge erhält (pag. 2842), ist vorliegend ausnahmsweise angezeigt, den Tagessatz der Geldstrafe auf den Minimalbetrag zu senken. Die Kammer erachtet in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse eine Tagessatzhöhe von CHF 10.00 als angemessen.