34 Abs. 2 StGB). Es steht der Kammer frei, gestützt auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die Höhe des Tagessatzes anzupassen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 25. Mai 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Er verfügt über kein Vermögen (pag. 1822 f.). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (pag. 2844 ff.). Angesichts der Tatsache, dass es