Aufgrund der Geltung des Verbots der «reformatio in peius» darf die Kammer – unter Berücksichtigung eines allfälligen Widerrufs der mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen (vgl. Ziff. V. hiernach) – insgesamt nicht über eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen erkennen.