17. hiervor theoretisch ausgeführt wurde, ist für die erstinstanzlich ausgesprochene und unangefochten gebliebene Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019 auszufällen. Aufgrund der Geltung des Verbots der «reformatio in peius» darf die Kammer – unter Berücksichtigung eines allfälligen Widerrufs der mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen (vgl. Ziff.