21. Konkretes Strafmass (Geldstrafe bzw. Zusatzgeldstrafe) Wie in Ziff. 17. hiervor theoretisch ausgeführt wurde, ist für die erstinstanzlich ausgesprochene und unangefochten gebliebene Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019 auszufällen.