2588, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist unbedingt auszusprechen. Die vorläufige Festnahme im Umfang von 1 Tag ist vollumfänglich an die unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).