2897, Z. 26 ff.). Dieses Verhalten wie auch die Aussagen des Beschuldigten, welche nach wie vor Tendenzen aufweisen, Delikte mittels Vorbringen vermeintlicher Rechtfertigungsgründe zu legitimieren, lassen auf ein nicht geringes Risiko schliessen, dass der Beschuldigte wieder in ein deliktisches Verhalten verfallen könnte. Die Aussagen lassen zudem den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte der Tragweite seiner Taten nicht bewusst ist und lassen insgesamt eine Opferempathie vermissen (vgl. Ziff. 19.9 hiervor).