2833, vgl. Ziff. VI.25. hiernach). Wie bereits dargelegt, sind dem aktualisierten Kurzverlaufsbericht ein Disziplinarrest am 1. Januar 2022, eine schriftliche Verwarnung am 8. März 2022 sowie ein positiver Test auf Marihuana zu entnehmen, wobei der Beschuldigte angab, gegen den fraglichen Disziplinararrest eine Beschwerde eingereicht zu haben (pag. 2897, Z. 26 ff.).