Dabei steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Das psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2020 gelangte zum Schluss, dass zwischen den Taten und der schweren psychischen Störungen des Beschuldigten ein enger Zusammenhang bestehe und die Legalprognose ganz deutlich belastet sei (pag. 2254). Gemäss den Verlaufsberichten ist das Rückfallrisiko für Raubdelikte nach wie vor moderat bis deutlich (pag. 2833, vgl. Ziff.