20. Konkretes Strafmass (Freiheitsstrafe) und Strafvollzug Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Bei dieser Höhe der Strafe ist schliesslich der teilbedingte Strafvollzug zu prüfen. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe verwiesen werden (pag. 2587 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: