Nach Abwägung sämtlicher straferhöhenden und strafmindernden Gründe wäre eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 39 Monaten angezeigt. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. I.8. hiervor) gebunden ist, wird auf eine entsprechende Gewichtung und Festsetzung verzichtet.