bei er angab, es sei ihm hiervon abgeraten worden (pag. 2903, Z. 9 ff.). Im Laufe des Strafverfahrens verhielt sich der Beschuldigte anständig und kooperativ, was allerdings erwartet werden darf. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit neutral zu gewichten. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).