Dies wirkt sich vorliegend nur minim strafmindernd aus. Unter dem Titel der Reue und Einsicht kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 2586 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Bedauern in Bezug auf L.________, welches der Beschuldigte auch oberinstanzlich mehrmals vorbrachte (pag. 2902, Z. 1 ff.; pag. 2903, Z. 3 f.), ist nach Ansicht der Kammer nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue hinsichtlich der konkreten Tat zu verstehen, sondern vielmehr als Leidtun der Konsequenzen auf den Gesundheitszustand des Opfers. Schliesslich hat sich der Beschuldigte nicht bei L.________ entschuldigt, wo-