2906, Z. 22 ff.). Schliesslich äusserte der Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2018, dass er auf einem guten Weg sei, und etwas aus seinem Leben machen wolle (pag. 1468, Z. 72 ff.), setzte dann aber sein deliktisches Verhalten fort und delinquierte in den Jahren 2019 und 2020 erneut mehrfach. Diese Umstände sind vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte legte kein umfassendes Geständnis ab und versuchte seine Tatbeiträge jeweils zu relativieren, indem er u.a. angab, nicht gewusst zu haben, was er tue und sich nicht viel überlegt zu haben. Dies wirkt sich vorliegend nur minim strafmindernd aus.