Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 2586, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist aufgrund der wiederholten Delinquenz von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit und einer Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung auszugehen. Dass der Beschuldigte uneinsichtig und sich der Tragweite seiner Taten nicht bewusst ist, zeigt bereits beispielhaft seine Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach er nicht gedacht habe, dass es als Raub gelte. Er habe gedacht Raub sei etwas klauen, was nicht illegal sei (pag. 1468, Z. 88 f.). Auch die Kammer konnte sich