0281 ff.). Das laufende Strafverfahren und die Verurteilung der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 hielten ihn indes nicht davon ab, nur 4 Monate nach den Raubversuchen und unter ähnlichem Vorgehen (gemeinsam mit Mittätern in einer Überzahlsituation und unter Einsatz eines Messers) erneut zu delinquieren, wobei das Verhalten des Beschuldigten dahingehend eine Steigerung an Gewaltintensität erfahren hat, als von einem Mittäter eine Pistolenattrappe mitgeführt worden war und der Beschuldigte ein Messer einsetzte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag.