Der Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz machte sich der Beschuldigte strafbar, während die Strafuntersuchung wegen der Vorfälle in V.________(Ortschaft) und R.________(Ortschaft) bereits lief (pag. 0243 ff.) und er hierzu von der Polizei einvernommen worden war (pag. 0281 ff.).