Ferner wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 wegen Sachbeschädigung und einer Übertretung gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Die mit Urteilen vom 22. Oktober 2019 und vom 12. August 2020 abgeurteilten Straftaten beging der Beschuldigte am 10. September 2019 sowie am 28. Januar 2020 und damit in der Zeit, in der das vorliegende Strafverfahren hängig war. Der Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz machte sich der Beschuldigte strafbar, während die Strafuntersuchung wegen der Vorfälle in V.________(Ortschaft) und R.________(Ortschaft) bereits lief (pag.