2838 f.) listet im Vergleich zum erstinstanzlich eingeholten Auszug (pag. 1821) das Urteil der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2020, mit welchem der Beschuldigte wegen Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs verurteilt wurde. Es handelt sich hierbei im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um einschlägige Vorstrafen. Ferner wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 wegen Sachbeschädigung und einer Übertretung gemäss Art.