Den Aussagen des Beschuldigten sind somit nach wie vor Tendenzen zu entnehmen, Delikte, insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität, mittels Vorbringen vermeintlicher Rechtfertigungsgründe zu legitimieren. Zudem lassen diese Aussagen jegliche Opferempathie vermissen. Straferhöhend wirken sich ferner die teilweise einschlägigen Vorstrafen aus. Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug (pag. 2838 f.) listet im Vergleich zum erstinstanzlich eingeholten Auszug (pag.