Die Disziplinararreste, Verwarnungen und Konsumvorfälle sowie die fehlende Bereitschaft für die indizierte medikamentöse Behandlung fallen trotz Therapiebereitschaft straferhöhend ins Gewicht. Der Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 verweist für die aktuelle Risikoeinschätzung bei gleichbleibendem Risikoprofil auf den Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2021 (recte: 28. Dezember 2021; pag. 2890). Gemäss dessen Schlussfolgerung ist nach wie vor von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko auszugehen (pag. 2834 f.; vgl. Ziff. VI.25. hiernach). Die Kammer verkennt dabei nicht, wie auch die Verteidigung zutreffend vorbrachte (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B._____