47 relevante Handlungsmotivationen jedoch noch eingeschränkt bleibe (pag. 2830). Dagegen, dass der Beschuldigte seine Probleme selbst in den Griff bekommen könnte, spricht schliesslich auch sein bisheriges Verhalten. Die Disziplinararreste, Verwarnungen und Konsumvorfälle sowie die fehlende Bereitschaft für die indizierte medikamentöse Behandlung fallen trotz Therapiebereitschaft straferhöhend ins Gewicht.