Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Beschuldigten gemäss aktualisiertem Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 gelungen ist, eine leichte Steigerung der eigenen Krankheitseinsicht in Bezug auf den Konsum zu erreichen, wenn auch nur vorübergehend (pag. 2888 f.). Weiter ist dem Kurzverlaufsbericht vom 23. März 2022 zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar eine Verbesserung der Emotionsregulation aufzeige, aber insbesondere bei Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt oder subjektiv abgewertet fühle, mit schnell aufbrausenden, wutgeprägten Reaktionen reagiere, welche sich zum Teil durch verbale Abwertungen und aggressiv wirkende Gesten äusserten (pag.