2241) und zwei Jahre in einem AN.________ (Heim) verbrachte (pag. 2218). Allerdings sind diese Umstände vorliegend nicht geeignet, das spätere deliktische Verhalten massgeblich zu beeinflussen und für dessen Straffälligkeit ein gewisses Mass an Verständnis aufzubringen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 385). Die Jugendzeit wirkt sich vorliegend klarerweise neutral aus.