19.9 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2586, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nicht anschliessen kann sich die Kammer jedoch der Vorinstanz, wonach sich die Jugendzeit des Beschuldigten noch als neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Biographie des Beschuldigten schwierige Phasen in der Kindheit und Jugend auszumachen sind, zumal er früh in der Entwicklungsgeschichte Probleme in der Verhaltenssteuerung und Emotionsregulation zeigte (pag. 2241) und zwei Jahre in einem AN.