19.1.3 hiervor verwiesen. Vorliegend blieb es beim Versuch, da sich die Türe nicht öffnen liess (pag. 0285, Z. 201 f.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Versuch mit einer Reduktion in der Höhe von einem halben Monat zu berücksichtigen ist. 19.7 Zwischenfazit und Asperation Die Kammer erachtet für den versuchten Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten als angemessen. Hiervon sind wiederum 2/3 bzw. 1 Monat asperierend zu berücksichtigen. 19.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe beträgt vor Berücksichtigung der Täterkomponenten 39 Monate. 19.9 Täterkomponenten