Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, die von ihr festgesetzten 2 Monate Freiheitsstrafe erscheinen der Kammer als angemessen. Ferner fallen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, die direktvorsätzliche Tatbegehung, das tatbestandsimmanente pekuniäre Motiv und die Vermeidbarkeit der Tat neutral ins Gewicht (vgl. pag. 2585, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.6.2 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Für die Ausführungen zur Minderung der versuchten Tatbegehung wird wiederum auf die theoretischen Ausführungen unter Ziff. 19.1.3 hiervor verwiesen.