Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist der Vorinstanz zu folgen: Das vom Beschuldigten begangene Delikt wiegt im Vergleich zum Referenzsachverhalt schwerer, da versucht wurde, die Türe des um diese Uhrzeit geschlossenen Verkaufsgeschäfts gewaltsam mit einem Schraubenzieher wieder zu öffnen. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, die von ihr festgesetzten 2 Monate Freiheitsstrafe erscheinen der Kammer als angemessen.