45 digt im Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen. Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist der Vorinstanz zu folgen: