Hiervon sind praxisgemäss 2/3 bzw. 8 Monate asperierend zu berücksichtigen. 19.6 Asperation für den versuchten Diebstahl 19.6.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens auf die VBRS- Richtlinien. Diese empfehlen eine Strafe von 30 Strafeinheiten für einen Diebstahl gemäss folgendem Norm-Sachverhalt (S. 47 VBRS-Richtlinien): Der Täter behän-