Die Tat wäre überdies ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind allesamt neutral zu gewichten. Schliesslich konnte 100 Gramm Marihuana erlangt werden, welches unter den Mittätern aufgeteilt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diesem Vergehen im Gesamtkontext kaum eigenständige Bedeutung zukommt. Es führt daher zu keiner Erhöhung. 19.5 Zwischenfazit und Asperation Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon sind praxisgemäss 2/3 bzw. 8 Monate asperierend zu berücksichtigen.