Der auf S. 49 der VBRS-Richtlinien angeführte Referenzsachverhalt zur Nötigung (Stalking), für welchen 120 Strafeinheiten zu veranschlagen wären, ist mit vorliegendem Fall jedoch nicht zu vergleichen. So offenbarte der Beschuldigte aufgrund der Bedrohungslage sowie des Einsatzes eines Messers ein erhebliches Gewaltpotential. Die Kammer erachtet vorliegend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich zum Zwecke des Erlangens des Marihuanas und damit aus egoistischen Gründen. Die Tat wäre überdies ohne weiteres vermeidbar gewesen.