Diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens zieht die Kammer die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2017; gleichlautend die VBRS- Richtlinien, Stand 1. Januar 2020) als Orientierungshilfe bei. Der auf S. 49 der VBRS-Richtlinien angeführte Referenzsachverhalt zur Nötigung (Stalking), für welchen 120 Strafeinheiten zu veranschlagen wären, ist mit vorliegendem Fall jedoch nicht zu vergleichen.