Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. So bedrohte der Beschuldigte die Opfer zusätzlich mit einem Messer und nahm damit eine aktivere Rolle als einige seiner Mittäter wahr. Der Beschuldigte schaffte dadurch, auch in Anbetracht der Überzahlsituation, eine starke Bedrohungslage, welche die Willensfähigkeit der Opfer beeinträchtigte und letztlich dazu führte, dass J.________ das Marihuana abgenommen werden konnte. Diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen.