Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Willensfreiheit von J.________ und K.________ sei durch die Drohung und dem damit zusammenhängenden psychischen Druck in erheblichem Masse beeinträchtigt worden. Die Opfer hätten vor dem Beschuldigten und seinen Mittätern, welche deutlich in der Überzahl und zudem teilweise bewaffnet gewesen seien, Angst gehabt. Die Tat sei zudem im Vorfeld gemeinsam geplant worden (vgl. pag. 2584 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen.