44 19.4 Asperation für die Nötigung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 19.4.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Straftatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 125 E. 2a). Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Willensfreiheit von J.________ und K.________ sei durch die Drohung und dem damit zusammenhängenden psychischen Druck in erheblichem Masse beeinträchtigt worden.