und F.________. Die Kammer erachtet in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen eine nur geringe Minderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 19.3 Zwischenfazit und Asperation Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen, wovon praxisgemäss 2/3 bzw. 4 Monate zur Einsatzstrafe asperiert werden.