19.2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Für die Ausführungen zum verschuldensunabhängigen Strafmilderungsgrund der versuchten Begehung wird vorab auf die theoretischen Ausführungen unter Ziff. 19.1.3 hiervor verwiesen. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintreten konnte, ist nicht dem Beschuldigten, sondern vielmehr dem Eingreifen des Kollegen des Strafklägers zu verdanken und dem Umstand, dass der Strafkläger fliehen und die Polizei verständigen konnte. Zwar hätte der Beschuldigte dem Strafkläger noch nachrennen können, er und D.________ befassten sich aber anschliessend mit G.________ und F.________.