In Anbetracht des Strafrahmens bewegt sich das objektive Tatverschulden im untersten Bereich und wiegt somit leicht. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer, unter Berücksichtigung der nicht ganz unerheblichen kriminellen Energie, jedoch eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen. 19.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind neutral zu werten. 19.2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch)