Diesen Überlegungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt aufgrund der Rollenteilung mit D.________ sowie des Trennens des Strafklägers von seinen Kollegen von einer nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie, das Handeln des Beschuldigten ist aber nicht als besonders verwerflich zu bezeichnen. In Anbetracht des Strafrahmens bewegt sich das objektive Tatverschulden im untersten Bereich und wiegt somit leicht.