1253, Z. 56 ff.). Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht über die einfache Tatbestandsmässigkeit hinausgegangen sei. Die vom Beschuldigten angewandte Gewalt in Form von Schlägen sei zwar nicht unerheblich, was aber tatbestandsimmanent sei. Jedoch könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass in diesem Moment eine «Zwei gegen Einen»-Situation geherrscht habe (vgl. pag. 2584, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Überlegungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen.