43 Die Einsatzstrafe beläuft sich demnach auf 26 Monate Freiheitsstrafe. 19.2 Asperation für den versuchten Raub zum Nachteil des Strafklägers 19.2.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist vorab auf die theoretischen Ausführungen unter Ziff. 19.1.1 hiervor zu verweisen. Vorliegend konnten der Beschuldigte und D.________ kein Geld und keine Wertgegenstände erbeuten. Ferner wurde der Strafkläger mittels Schlägen angegriffen, trug jedoch keine Verletzungen davon (pag. 1253, Z. 56 ff.).