2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Vorliegend konnte der tatbestandsmässige Erfolg, namentlich der vollendete Diebstahl, einzig deshalb nicht eintreten, da L.________, trotz seiner Verletzungen, vom Tatort fliehen und sich auch dem ihn verfolgenden E.________ entziehen konnte. Überdies liess der Beschuldigte einzig von L.________ ab, da er selbst ab der von ihm nicht erwarteten roten Farbe in dessen Gesicht erschrak. Die Kammer erachtet eine nur geringe Reduktion der Strafe, unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände in der Höhe von 2 Monaten, als angemessen.