48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der Milderung der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art.