Der Beschuldigte befand sich ferner weder in einer Notlage noch kam die Aufforderung von D.________ einer schweren Bedrängnis gleich. Dieser Umstand wirkt sich leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet unter den gesamten Umständen eine Erhöhung um 1 Monat als angemessen. In Anbetracht der oben genannten Erwägungen wirkt sich die subjektive Tatschwere im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus, womit eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten resultiert. 19.1.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB;